[ Auszug: Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht
an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des
Bestellers, w ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]